Präzisionsbiegeteile

Rohre in Form für höchste Ansprüche

AGB

1. Vertragsschluss

Für alle Verträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Der Auftrag wird für uns erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der Lieferung verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zusagen von Vertretern bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sie kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Im Übrigen wird § 312 e Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

 

2. Fertigungsnormen und Liefermengen

Soweit nicht anders vereinbart sind gelten die Deutschen Industrie-Normen in der zur Zeit der Bestellung geltenden Fassung.

 

3. Gefahrübergang und Entgegennahme

a.) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

b.) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

c.) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet seiner Rechte wegen mangelhafter Lieferung, entgegenzunehmen.

 

d.) Teillieferungen sind zulässig.

 

4. Lieferung, Abnahme

Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Wir haften nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Soweit keine besondere Versandart vereinbart worden ist, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für die billigste Verfrachtung. Frachtauslagen sind uns zu erstatten. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Einzelheiten des Auftrages sowie aller technischen Fragen und die rechtzeitige Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen voraus.

 

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Käufer von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristverlauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen.

 

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Bedingungen.

 

Die Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk und gelten vorbehaltlich fristgerechter und mangelfreier Selbstbelieferung unserer Zulieferer. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers aus diesem oder anderen Abschlüssen voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahmeverzug geriet.

 

Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, und die die termingemäße Ausführung des Auftrags behindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

5. Angebote, Preise, Zahlung

Sämtliche Angebote sind freibleibend. Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Unsere Preise verstehen sich in € ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, die gesondert berechnet werden, zuzüglich der bei Erteilung der Rechnung gültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmens mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

Wechsel und Schecks nehmen wir erfüllungshalber entgegen. Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Wir übernehmen keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung etc. Sämtliche Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Unabhängig von der getroffenen Stundungsvereinbarung, werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In solchem Falle sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a.) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

 

b.) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

 

c.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

 

d.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zu Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

 

e.) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen.

 

f.) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaigen Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. - Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

 

- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.

 

- Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.

Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

 

g.) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der

 

Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

 

h.) Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

 

i.) Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

 

j.) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

 

k.) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die übliche Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichen Umfang zu versichern.

 

Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

l.) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

7. Mängel, Gewährleistung

Für Mängel der Ware leisten wir gemäß nachfolgenden Vorschriften Gewähr. Die Ware ist vertragskonform, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder unerheblich abweicht.

 

Inhalte einer vereinbarten Spezifikation begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat offensichtlich Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.

 

Mangelhafte Ware darf nicht weiterverarbeitet oder veräußert werden. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware im Anlieferzustand an uns zurückzusenden. Soweit ein Sachmangel vorliegt, werden wir nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Belange des Käufers, Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung, leisten.

 

Soweit ein Rechtsmangel vorliegt, steht uns das Recht zur Nacherfüllung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware zu.

 

Wird die Nacherfüllung von uns nicht in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, kann der Besteller uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.

 

Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt nur dann auf unsere Kosten, wenn wir dem Besteller gegenüber innerhalb angemessener Frist keine abweichende Weisung erteilt haben. Retouren (Rücksendung bestellter, aber vom Besteller nicht benötigter Waren) bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

 

Abweichungen der Lieferungen von Maß, Gewicht, Stärke, Menge und in der Oberflächenbeschaffenheit (z.B. Farbe), sind im Rahmen der marktüblichen Toleranzen und Fehlergrenzen zulässig. Die üblichen Abweichungen, insbesondere bei Belieferungen aus verschiedenen Herstellungsserien, gelten nicht als Mängel. Technische Angaben sind annähernd und ohne Gewähr.

 

Bei Angaben über Tragkraft ist außerdem gleichmäßige Belastung vorausgesetzt. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht anderes vereinbart wurde, - bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, drei Jahre, - im Übrigen ein Jahr. Im Übrigen gelten in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rückgriffansprüche des Käufers nach § 478 BGB sind beschränkt auf den gesetzlichen Umstand der gegen den Käufer geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter.

 

Ansprüche des Bestellers aus zwingendem Recht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

 

8. Haftung

Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

Wir haften nicht für Schäden des Bestellers, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die der Besteller versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Bestellers, sowie für Schäden, die der Besteller durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.

 

Die vorstehende Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

 

9. Schutzrechte, Sonstiges

Die Rechte des Bestellers aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar. Liefern wir nach Angaben oder Zeichnungen des Bestellers, so hat uns dieser von Ansprüchen aus der etwaigen Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen.

 

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf Herausgabe dieser Werkzeuge.

 

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Unternehmens.

 

Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitz zu verklagen.

 

Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks.

 

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendungen der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten Bestimmungen sowie des Vertrages. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien vielmehr, die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der wirksamen oder richtigen Bestimmung am nächsten kommt.

Heinrichs Rohrbiegetechnik GmbH

Westerhaar 7

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